Satzung des Fördervereins
Heimatmuseum „Geißlerhaus“ Neuhaus am Rennweg e.V.


§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein „ Heimatmuseum Geißlerhaus Neuhaus am Rennweg e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuhaus am Rennweg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.


§2
Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Anliegen des Vereins ist es, das Heimatmuseum „Geißlerhaus“ zu fördern,  zu unterstützen sowie das Lebenswerk von Dr. Heinrich Geißler zu würdigen und weiter zu erforschen. Den ansässigen Gewerken, Industrien und Bürgern soll die historische Entwicklung nahe gebracht werden. Durch die aktive Arbeit der Mitglieder soll die Heimatverbundenheit gestärkt, das Brauchtum und Volksgut des Ortes gepflegt werden. Der Verein fühlt sich mitverantwortlich für die Ausgestaltung des Heimatmuseums in seiner Dauerausstellung sowie durch wechselnde zeitliche Ausstellungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele. Etwaige Einnahmen werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins sichern im Bedarfsfall die Öffnung des Heimatmuseums „Geißlerhaus“ ab. Ein Jahresplan wird dazu erarbeitet und in der Hauptversammlung jeweils vor Jahresbeginn beschlossen.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes geht das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuhaus am Rennweg als Träger des Heimatmuseums über und ist für die Erhaltung und Pflege des Museums zu verwenden.


§3
Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft durch schriftlichen Antrag erwerben, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet endgültig der Vorstand. Die Mitglieder des Vereins übernehmen die Verpflichtung, sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen.
  2. Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Beitrag, der als Bringschuld in bar oder als Überweisung zu entrichten ist und dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird
  3. Für die Beiträge wird eine Beitragsordnung erstellt, von der Mitgliederversammlung beschlossen und gilt als Anlage zur Satzung.

 

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das dem Vereinszweck grob zuwiderhandelt, aus dem Verein ausschließen.


§5
Vorstand

  1. Der Vorstand  setzt sich wie folgt zusammen:
    • einen Vorsitzenden
    • einen Stellvertreter
    • dem Kassenwart
    • und bis zu zwei Beisitzern
  2. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; sind ehrenamtlich tätig; sie beschließen mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter haben Einzelvertretungsbefugnis. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Zum Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur handeln darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Zum Rechtsverkehr kann ein Bevollmächtigter berufen werden, der selbst nicht Mitglied des Vereins ist.

 
§6
Mitgliederversammlung

  1. Jährlich ist mindestens 1 ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn sie im Interesse des Vereins erforderlich sind
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vereins oder seinen Stellvertreter unter Zusendung der Tagesordnung und der Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    • die Genehmigung des Haushaltsplanes; die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Beiträge
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • Änderung des Vereinszweckes, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Bildung einer Revisionskommission
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist unter Wahrung der Schriftform auf ein anderes Mitglied übertragbar.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind im Protokoll aufzunehmen und vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichen.


Beitragsordnung
Des Fördervereins „Heimatmuseum Geißlerhaus“


Die Mitgliederversammlung vom 08.05.2009 beschließt laut §3 Abs. 2 der Satzung die nachfolgende Beitragsordnung.

§ 1

Der Jahresbeitrag beträgt:          
für natürliche Personen                24,00  Euro
für juristische Personen              100,00  Euro


§ 2

Erfolgt der Beitritt zum Verein innerhalb der ersten 5 Monate eines Jahres wird ein voller Jahresbeitrag erhoben. Erfolgt der Beitritt später, zahlt das neue Mitglied im Jahr seines Beitritts lediglich pro verbleibenden vollen Monat des Beitrittjahres 1/12 des Jahresbeitrages.

§ 3

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 4

Die Zahlung des Beitrages erfolgt in bar oder durch Überweisung bis 31.03. des jeweiligen Jahres als Bringpflicht.